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Allgemeine Geschäftsbedingungen
(AGB)
der RNE Handels GmbH |
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Nachstehende Bedingungen gelten für den Verkauf von Nutzfahrzeugen, sowie Ersatzteilen und Zubehör hierfür von der RNE Handels GmbH (Verkäufer) an Unternehmer iSd. § 14 BGB.
I. Kaufvertragsabschluß / Übertragung von Rechten und Pflichten
1. Der Kaufvertrag wird angebahnt, indem der Käufer bei der Verkäuferin eine Bestellung einreicht. An diese Bestellung ist der Käufer 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätig hat oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Kaufvertrag bedarf der vorherigen schriftlichen ausdrücklichen Zustimmung des Vertragspartners.
II. Preise
Die ausgewiesenen Preise verstehen sich in Euro zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
III. Zahlung/Zahlungsverzug/Aufrechnung
1. Der Kaufpreis, die Preise für Nebenleistungen und verauslagte Kosten sind bei Übergabe des Kaufgegentandes – spätestens jedoch eine Woche nach Zugang der schriftlichen Bereitstellungsanzeige und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung – zur Zahlung in bar fällig.
2. Der Käufer kommt zwei Wochen nach Übersendung der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug, wenn hierauf in der Rechnung hingewiesen wurde.
3. Die für die Geltendmachung der Rechte aus § 281 BGB (Schadenersatz statt Leistung) und § 323 BGB (Rücktritt) notwendige Fristsetzung der Verkäuferin ist mit zwei Wochen ausreichend bemessen.
4. Verlangt die Verkäuferin Schadensersatz statt Leistung, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn die Verkäuferin einen höheren oder der Käufer einen geringeren Schaden nachweist.
5. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.
6. Sind zwischen Verkäufer und Käufer Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – einschließlich bis zum Fälligkeitstag aufgelaufener vereinbarter Zinsen fällig, wenn der Käufer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mindestens 10 %, bei einer Laufzeit des Kreditvertrages über drei Jahre mit 5 % des Teilzahlungspreises in Verzug ist. Die gesamte Restschuld wird ferner fällig, wenn der Käufer seine Zahlungen allgemein einstellt, oder wenn der Käufer die eidesstaatliche Versicherung abgegeben hat, oder wenn über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.
Statt die Restschuld zu verlangen, kann der Verkäufer – unbeschadet seiner weiteren Rechte (insb. des Eigentumsvorbehaltes) – seine Rechte aus § 280 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung), § 281 BGB (Schadensersatz statt Leistung) und § 323 (Rücktritt) geltend machen.
6. Gegen die Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist, oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
IV. Lieferung und Lieferverzug
1. Liefertermine und Lieferfristen müssen schriftlich vereinbart werden, sie sind unverbindlich solange ihre Verbindlichkeit nicht ebenfalls schriftlich und ausdrücklich vereinbart ist.
Lieferfristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträglich schriftlich Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein neuer Liefertermin oder eine neue Lieferfrist zu vereinbaren.
2. Die Geltendmachung eines Verzögerungsschadens ist auf höchstens 5 % des Kaufpreises begrenzt, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist.
3. Der Schadensersatz statt Leistung (§ 281 BGB) steht dem Käufer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Verkäuferin zu.
4. Tritt während des Verzuges der Verkäuferin ein zufälliger Untergang des Kaufgegenstandes ein, so haftet sie im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen gleichwohl nur nach Maßgabe der Ziff. IV 2 und Ziff. IV 3.
5. Soweit nicht eine verbindliche Lieferfrist, oder ein verbindlicher Liefertermin vereinbart sind, muß die für § 281 I BGB (Schadensersatz statt Leistung) und § 323 I BGB (Rücktritt) notwendige Fristsetzung des Käufers mindestens 6 Wochen betragen.
V. Übernahme / Bereitstellung
1. Der Käufer hat das Recht, innerhalb von einer Woche nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Kaufgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den Kaufgegenstand zu übernehmen.
2. Eine etwaige Probefahrt vor Abnahme ist in den Grenzen üblicher Probefahrten bis höchstens 20 km zu halten.
3. Übernimmt der Käufer den Kaufgegenstand nicht entsprechend der Ziff. V 1, so ist die für § 281 I BGB (Schadensersatz statt Leistung) und § 323 I BGB (Rücktritt) notwendige Fristsetzung des Verkäufers mit sechs Wochen ausreichend bemessen. Die Geltendmachung weiterer Rechte - insb. Rechte wegen Pflichtverletzung bei Kaufspreiszahlung - werden hierdurch nicht berührt.
VI.
Eigentumsvorbehalt
1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der der Verkäuferin aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum der Verkäuferin. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die die Verkäuferin gegen den Käufer im Zusammenhang mit dem Kaufgegenstand, z.B. aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen sowie sonstiger Leistungen einschließlich Treibstofflieferungen nachträglich erwirbt. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch für die Forderungen, die die Verkäuferin aus ihrer laufenden Geschäftsbeziehungen gegenüber dem Käufer hat.
Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes der Verkäuferin zu.
Auf Verlangen des Käufers ist die Verkäuferin zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehenden Forderungen erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung eine angemessene Sicherung besteht.
2. Die Verkäuferin kann den Kaufgegenstand herausverlangen, wenn
a) die Voraussetzungen der Ziff. III 6 vorliegen oder
b) der Käufer seiner Verpflichtung aus den nachstehenden Ziffern 3 oder 4 nicht nachkommt.
Zurückbehaltungsrechte des Käufers, die nicht auf dem Kaufvertrag beruhen, sind ausgeschlossen.
Nimmt die Verkäuferin den Kaufgegenstand wieder an sich, so sind Verkäuferin und Käufer sich darüber einig, dass die Verkäuferin dem Käufer den gewöhnlichen Verkaufswert des Kaufgegenstandes im Zeitpunkt der Rücknahme unter Abzug der üblichen Händlerspanne vergütet. Auf Wunsch des Käufers, der nur unverzüglich nach Rücknahme des Kaufgegenstandes geäußert werden kann, wird nach Wahl des Käufers und auf dessen Kosten ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger, z.B. der Deutsche Automobil Treuhand GmbH (DAT), den gewöhnlichen Verkaufswert ermitteln.
Die Verkäuferin kann dem Käufer erneut schriftlich eine angemessene Frist zur Erfüllung seiner Verpflichtung setzen und ankündigen, dass sie, wenn der Käufer sie innerhalb dieser Frist erfüllt, die Rückgabe des Kaufgegenstandes unter Berücksichtigung des gewöhnlichen Verkaufswertes anbieten werde.
Der Käufer trägt sämtliche Kosten der Rücknahme der Verwertung des Kaufgegenstandes. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 5 % des Verwertungserlöses. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer höhere oder der Käufer niedrigere Kosten nachweist.
3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin eine Veräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung, Vermietung und anderweitige die Sicherung der Verkäuferin beeinträchtigende Überlassung oder Veränderung des Kaufgegenstandes zulässig.
4. Bei Zugriffen von Dritten, insbesondere bei Pfändung des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einer Werkstatt, hat der Käufer der Verkäuferin unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen, sowie den Dritten unverzüglich schriftlich auf den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin hinzuweisen.
5. Der Käufer hat für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes eine Vollkaskoversicherung mit einer angemessenen Selbstbeteiligung mit der Maßgabe abzuschließen und zu halten, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag der Verkäuferin als echtes Forderungsrecht zustehen. Der Käufer ermächtigt die Verkäuferin, für sich einen Sicherungsschein über die Fahrzeugvollversicherung zu beantragen und Auskunft über das vorgenannte Versicherungsverhältnis einzuholen. Weist der Käufer Die Einhaltung dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Fristsetzung nicht innerhalb einer Woche nach, kann die Verkäuferin selbst die Vollkasko-Versicherung auf Kosten des Käufers abschließen, die Versicherungsprämien verauslagen und vom Käufer als Teil der Forderung aus dem Kaufvertrag einziehen.
VII. Gewährleistung
1. Bei dem Verkauf gebrauchter Gegenstände ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
2. Bei dem Verkauf neuer bzw. neu hergestellter Gegenstände beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr bei einschichtigem Betrieb, weshalb die Gewährleistung bei Überschreiten einer Laufleistung von 1600 Betriebsstunden seit Übergabe ausgeschlossen ist.
3. Das Wahlrecht aus § 439 I BGB zwischen Nachlieferung und Mängelbeseitigung steht der Verkäuferin, nicht dem Käufer zu.
VIII. Haftung
1. Bei verschuldensabhängiger Haftung haftet die Verkäuferin nur im Falle des Vorliegens von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht, wenn:
a) die Verkäuferin eine vertragswesentliche Pflicht verletzt,
b) die Verkäuferin nach dem Produkthaftungsgesetz haftet,
c) bei der Verletzung von Leib, Leben, oder Gesundheit eines Menschen
2. Ziff. VIII 1. gilt auch für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen der Verkäuferin.
IX. Gerichtsstand / Schriftform
1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
3. Der Abschluß von Verträgen, sowie Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel gilt. Diese vertraglich vereinbarte Schriftform ist eingehalten, wenn ein unterzeichnetes Dokument per Fax übermittelt wird. |
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